Krankenversicherung (KV) für Grenzgänger
Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens EU-CH am 01. Juni 2002 sind grundsätzlich alle in der EU wohnenden und in der Schweiz erwerbstätigen EU-Bürger (Grenzgänger) sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der schweizerischen Krankenversicherung versicherungspflichtig (Sonderregelungen gemäß den bilateralen Verträgen vorbehalten).
Mit einem entsprechenden Nachweis über eine Krankenversicherung im Wohnland können sich aber in Deutschland wohnhafte Grenzgänger (und ihre erwerbslosen Familienangehörigen) von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Achtung, die Befreiung ist grundsätzlich nicht mehr umkehrbar.
Ausnahme: Im Falle von Heirat, Geburt und Tode kann dieses Optionsrecht nochmals ausgeübt werden.
Achtung, die Krankenversicherung bei Grenzgängern läuft nicht über den Arbeitgeber. Sie müssen sich selbst um eine Versicherung kümmern und die Beiträge entrichten.
Wenn sich Grenzgänger in Deutschland krankenversichern möchten
- In Deutschland können sich Grenzgänger gesetzlich oder privat krankenversichern. Dafür müssen Sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen.
- In Deutschland gesetzlich versicherte Grenzgänger, dürfen Sie sich sowohl in Deutschland (nach deutschem Recht) und in der Schweiz (nach schweizerischem Recht) behandeln lassen. Ihre mitversicherten Familienangehörigen können sich hingegen nur in Deutschland behandeln lassen.
- Wenn sich Grenzgänger privat krankenversichern, sollte Ihnen Ihre Krankenversicherung mindestens eine gleichwertige Deckung wie in der Schweiz bieten. Achtung, eine anschließende Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland ist dann nicht immer möglich.
Weitere Informationen direkt beim
Verband der privaten Krankenversicherung (PKV)
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