Unfallversicherung (UV)
Alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, sind obligatorisch unfallversichert.
Die Unfallversicherung bietet grundsätzlich Schutz bei:
Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt, sind jedoch nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. Achtung, Arbeitnehmer müssen in diesem Fall eine Unfalldeckung bei einer Krankenversicherung abschliessen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle.
- Berufsunfällen
- Berufskrankheiten
- Nichtberufsunfällen (NBU)
Wenn Sie wöchentlich mehr als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind Sie gegen Nichtberufsunfälle pflichtversichert und Sie benötigen daher keine eigene Unfallversicherung.
Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen dagegen generell zu Lasten der Arbeitnehmer.
Ein Unfall sollte sofort dem Arbeitgeber bemeldet werden.
Leistungen
Medizinische Behandlung und Geldunterstützung
Im Falle eines Unfalls haben Sie Anspruch auf eine geeignete medizinische Behandlung:
- Ambulante Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt und Chiropraktoren,
- Vom Arzt verordneten Medikamente und Untersuchungen,
- Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Krankenhauses,
- Ärztliche verordnete Nach- und Badekuren,
- Mittel und Gegenstände, die der Heilung dienen,
- Kosten für die Heilbehandlung im Ausland,
- Kosten für ärztlich verordnete Hauspflege und Hilfsmittel,
- Kostenübernahme bei Reparatur oder Ersatz von Sachen, die einen Körperteil oder Körperfunktionen ersetzen,
- Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie Leichentransport- und Bestattungskosten.
Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.
Taggeld
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld wird vom 3. Tag nach dem Unfall an für jeden Kalendertag ausgerichtet. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger.
Invalidenrente
Wird die versicherte Person infolge des Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, so wird ihr von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt.
Hinterlassenenrente
Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so haben der überlebende Ehepartner (unter gewissen Voraussetzungen) und die Kinder Anspruch auf Renten. Diese werden in Prozenten des massgeblichen versicherten Verdienstes berechnet:
- 40% für Witwen und Witwer,
- 15% für Halbwaisen,
- 25% für Vollwaisen
- für alle Hinterlassenen zusammen jedoch maximal 70%
Haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, so wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt.
Integritätsentschädigung
Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalleistung.