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Arbeitsbewilligung

Ab Juni 2007 brauchen EU-Bürger in der Schweiz für die Ausübung einer lukraktiven Tätigkeit, die länger als drei Monate dauert, keine Arbeitsbewilligung. Inhaber eines Arbeitsvertrags von dreimonatiger oder kürzerer Dauer brauchen keine Arbeitsbewilligung, unterliegen aber der Meldepflicht bei den zuständigen Behörden.

Die verschiedenen Bewilligungstypen sind:


Kurzaufenthaltsbewilligung L

Sie wird in erster Linie an Arbeitnehmer ausgestellt, die im Besitze eines unterjährigen Arbeitsvertrages sind. Ihre Gültigkeit entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags. Auf Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages kann sie erneuert werden, ohne die Schweiz verlassen zu müssen. Es besteht ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität in der ganzen Schweiz.

Aufenthaltsbewilligung B

Sie ist fünf Jahre gültig und wird in erster Linie für Arbeitnehmer ausgestellt, die im Besitz eines überjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrags sind. Es besteht ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität in der ganzen Schweiz

Niederlassungsbewilligung

Sie ist von unbeschränkter Dauer und wird nach einem regulären und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren ausgestellt. Zu Kontrollzwecken wird sie aber jeweils nur für fünf Jahre erteilt.

Grenzgängerbewilligung G

Sie wird für die abhängig Beschäftigten und selbständig erwerbenden Grenzgänger ausgestellt.

Als Grenzgänger in der Schweiz sollten Sie Folgendes wissen:

  • Wer eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten in der Schweiz ausübt, braucht eine Arbeitsbewilligung oder die Zusicherung des Amtes, dass diese erteilt wird. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne gültige Arbeitsbewilligung oder Zusicherung ist strafbar.

  • Die Grenzgängerbewilligung und deren Erneuerung werden grundsätzlich vom Arbeitgeber beantragt

  • Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung für den abhängig beschäftigten Grenzgänger entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags, sofern dieser weniger als zwölf Monate beträgt. Ist der Arbeitsvertrag überjährig oder unbefristet, so ist die Bewilligung fünf Jahre lang gültig.

  • Grenzgänger müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz zurückkehren
    (z.B. 4 Nächte in der Schweiz und 3 Nächte am Wohnsitz).

  • Wenn Sie unter der Woche in der Schweiz wohnen, sollten Sie nicht vergessen, sich bei der Gemeinde zu melden.

  • Im Juni 2007 sind die bis dahin bestehenden Grenzzonen wegfallen. Grenzgänger geniessen seitdem eine umfassende Mobilität . Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle und/oder des Berufs. Ein solcher Wechsel ist den zuständigen kantonalen Behörden zu melden.

  • Sie und Ihr Arbeitgeber sind verpflichtet, sämtliche Änderungen der in der Bewilligung aufgeführten Angaben schnellstmöglich den zuständigen Behörden zu melden
    (Personalien, Wohnsitz- und Stellenwechsel etc.).

  • Für Überlandchauffeure und Lehrlinge gelten besondere Bestimmungen. Auskünfte erteilen die zuständigen kantonalen Behörden.


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Informationen zur Patientenverfügung
und Vollmachten gibt es über die kostenlose Nummer: 0800 11 22 000

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