Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung stellt eine Deckung für den Erwerbsausfall bei Verlust der Arbeitsstelle dar. In Deutschland wohnhafte Grenzgänger sind im Falle von Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit oder schlechten Wetters in der Schweiz und im Falle von Ganzarbeitslosigkeit in Deutschland versichert.
Vollarbeitslosigkeit
Wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten, erhalten Sie bei Ganzarbeitslosigkeit die Arbeitslosenentschädigung in Deutschland (nach deutschem Recht). Die Arbeitslosenentschädigung wird auf der Grundlage Ihres Schweizer Einkommens berechnet.
Die Anmeldung der Arbeitslosigkeit erfolgt beim zuständigen Arbeitsamt Ihres Wohnortes in Deutschland. Um finanzielle Einbussen beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, muss jeder versicherungspflichtige Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber gekündigt wird, selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schliessen möchte, sich sofort, nachdem der Kündigungstermin bekannt ist, persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden.
Gleichzeitig ist dem deutschen Arbeitsamt das Formular E 301 vorzulegen, das nachgeliefert werden kann, falls sich die Bearbeitung in der Schweiz verzögert. Das Formular E 301 erhalten Sie durch die Abgabe der von Ihrem Schweizer Arbeitgeber ausgefüllten ‚Arbeitgeberbescheinigung' bei der Arbeitslosenkasse in der Schweiz. Das Formular ‚Arbeitgeberbescheinigung' erhalten Sie entweder über die Arbeitslosenkasse, über Internet oder über Ihren Arbeitgeber.
Kurzarbeit und wetterbedingte Arbeitsausfälle
Die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beträgt für den Arbeitnehmer 80% des Lohnes für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung vorschiessen und zusammen mit dem Lohn entrichten.
Insolvenz des Arbeitgebers
Beitragspflichtige Arbeitnehmer haben Anrecht auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen noch Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen nur für die letzten vier gearbeiteten Monate. Die Arbeitslosenversicherung leistet jedoch erst, wenn die Insolvenz von einem schweizerischen Gericht bestätigt wurde.
Beiträge
Der zu entrichtende Beitrag beträgt zur Zeit 2% des Lohnes bis zu einer Versicherungsgrenze von 106.800,- SFr/Jahr.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte des Beitrages.