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Mutterschaft

Die schweizerischen Regelungen zur Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub entsprechen nicht den deutschen Regelungen.

Kündigungsschutz

Ihr Arbeitgeber darf Sie während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Entbindung nicht entlassen. Tut er es dennoch, ist die Kündigung unwirksam. Dieser Kündigungsschutz gilt nicht in folgenden Ausnahmefällen:

  • Der Arbeitgeber darf Ihnen während der Probezeit kündigen.
  • Die Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitgeber einen Grund für eine fristlose Kündigung hat
    (z.B. wenn Sie wiederholt unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben).
  • Haben Sie einen befristeten Vertrag unterschrieben, läuft dieser auch dann ab, wenn Sie schwanger sind.
  • Es wird eine einvernehmliche Aufhebung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart (Aufhebungsvertrag).

Arbeitsbedingungen

Wenn Sie schwanger sind oder stillen, ist Ihnen die Verrichtung schwerer körper-licher Arbeit, die eine gesundheitliche Belastung für Sie oder Ihr Kind darstellen, untersagt. Sie können vom Arbeitgeber eine leichtere Arbeit verlangen. Kann er Ihnen keine Ersatzarbeit anbieten, muss er Ihnen 80% Ihres Lohnes bezahlen.

Acht Wochen vor und 16 Wochen nach der Entbindung dürfen Sie am Abend und in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr) nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen nach Möglichkeit eine gleichwertige Tagesarbeit anzubieten. Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf 80% Ihres Lohnes.

Mutterschaftsurlaub

Es ist verboten, in den acht Wochen nach der Entbindung zu arbeiten. In den darauf folgenden acht Wochen kann Sie der Arbeitgeber nur mit Ihrem Einver-ständnis arbeiten lassen. Prüfen Sie immer die Bestimmungen des Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrags. Indem Sie den Vertrag unterschreiben, erklären Sie sich mit den enthaltenen Bestimmungen einverstanden.

Wenn Sie nicht mehr arbeiten möchten, können Sie jederzeit kündigen, dabei ist die Kündigungsfrist einzuhalten.

Lohn

In der Schweiz sind die Regelungen zu Mutterschaftsurlaub und Lohnfortzahlung nicht aufeinander abgestimmt. Die Lohnfortzahlung im Falle von Mutterschaft entspricht der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit folgenden Möglichkeiten:

  • der Arbeitgeber hat eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte über die genauen Konditionen bei Ihrem Arbeitgeber.
  • Sie unterstehen einem Gesamtarbeitsvertrag, der Ihren Arbeitgeber verpflichtet, eine Mutterschaftsversicherung abzuschliessen.
  • die gesetzlichen Regelungen finden Anwendung. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht hängt dann von den Dienstjahren ab.

Basler Skala

Dienstjahre Dauer der Lohnfortzahlung
1. Dienstjahr über 3 Monate 3 Wochen
2. - 3. Jahr 2 Monate
4. - 10. Jahr 3 Monate
11. - 15. Jahr 4 Monate
16. - 20. Jahr 6 Monate

Für weitere Informationen zur Dauer des Mutterschaftsurlaubs und der Lohnfortzahlung wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.

Stillen

Der Arbeitgeber muss Ihnen die zum Stillen erforderliche Zeit freigeben. Während des ersten Lebensjahres des Kindes ist die Stillzeit im Betrieb als Arbeitszeit anzurechnen. Verlassen Sie den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung trägt die Kosten der medizinischen Behandlungen, die mit der Schwangerschaft und der Entbindung verbunden sind. Die gedeckten Leistungen sind von einem Land zum anderen sowie von einem Versicherungstyp zum anderen unterschiedlich. Nähere Angaben erteilt Ihnen Ihre Krankenversicherung.



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