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Steuern

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ist ein Grenzgänger jeder in einem Staat ansässige Arbeitnehmer, der in dem anderen Land arbeitet und von dort regelmässig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Gemäss dieser Regelung werden deutsche Grenzgänger grundsätzlich an ihrem Wohnort besteuert. In der Schweiz wird jedoch auf ihre Löhne eine auf 4,5% begrenzte Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer wird in Deutschland bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet. Dazu ist der Lohnausweise, der den Betrag der in der Schweiz abgezogenen Steuer angibt, vorzulegen.

Damit die Quellensteuer in der Schweiz auf 4,5% begrenzt wird, müssen Sie Ihrem schweizerischen Arbeitgeber eine vom deutschen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) bzw. deren Verlängerung (Formular Gre-2) vorlegen.

Grenzgänger müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem deutschen Finanzamt mitteilen. Daraufhin wird ihnen automatisch das Formular für die Ansässigkeitsbescheinigung sowie ein Merkblatt für Grenzgänger zugestellt. Sie zahlen dann vierteljährlich auf ihre Steuerschuld voraus. Am Beginn des Folgejahres geben sie ihren Lohnausweis zusammen mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab. Weitere Informationen zur Steuererklärung sind dem Merkblatt des deutschen Finanzamtes zu entnehmen oder direkt bei dem Finanzamt erhältlich.

Grenzgängern, die beabsichtigen nur noch einmal wöchentlich nach Deutschland zurückzukehren, wird empfohlen, vorgängig mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen und die Frage des Wohnortes bzw. Ansässigkeit und der damit verbundenen Steuerpflicht zu klären.

Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an den Wohnsitz zurückkehren können, werden in der Schweiz als nicht-leitende Angestellte teilweise und als leitende Angestellte voll besteuert. Um in Deutschland eine Befreiung von der Steuer zu erlangen, müssen Grenzgänger dem deutschen Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen (Formular Gre-3) vorlegen. Personen, die unter diese Regelung fallen, wird empfohlen sich bei ihrem Finanzamt in Deutschland über Ihre individuelle Situation zu erkundigen.

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und Vollmachten gibt es über die kostenlose Nummer: 0800 11 22 000

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